„Man muss das Unmögliche versuchen, um das Mögliche zu erreichen“ – dieses Zitat von Hermann Hesse lässt sich heute gut nutzen, um eigene Ideen auch umzusetzen. Du bist Student im IT-Bereich und möchtest freiberuflich arbeiten? Eine gute Entscheidung: Denn wer früh einsteigt, kann wertvolle Erfahrungen sammeln. Auf den ersten Blick schrecken die Hürden zur Selbständigkeit oft ab. Doch wenn du genauer hinschaust, erkennst du schnell: Als Student freiberuflich zu arbeiten, ist deutlich einfacher als gedacht. Doch was solltest du dabei beachten? Lies weiter und erstelle dir deine eigene Roadmap zum studentischen Freiberufler in der IT!
Freiberufler & Student: Im Studium als Freelancer durchstarten!
Freiberuflichkeit: Was bedeutet das eigentlich?
Als Freiberufler arbeitest du selbständig. Das heißt, du unterliegst keiner fremden Weisung und kannst dir deine Kunden und Aufgaben sozusagen selbst aussuchen. Doch diese Merkmale treffen auch auf Gewerbetreibende zu. In Bezug auf die Rechte und Pflichten gibt es zwischen Freelancern und Gewerbetreibende jedoch einige Unterschiede. Über diese Vorteile kannst du dich als freiberuflicher Student freuen:
Befreiung von der Gewerbesteuer
Gewerbetreibende müssen neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuer bezahlen. Als Freelancer bist du hingegen von der Pflicht zur Gewerbesteuer befreit.
Mehr Freiheiten bei Buchführung und Jahresabschluss
Wenn du als Student freiberuflich arbeitest, kannst du unabhängig von deinem Umsatz und Gewinn einen vereinfachten Jahresabschluss in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen. Gewerbetreibende müssen ab dem Erreichen gewisser Umsatz- und Gewinngrenzen einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn-Verlust-Rechnung (GUV) erstellen.
Der Vergleich zwischen Gewerbe und Freiberufler
Freiberufler | Gewerbe | |
Anmeldung | Formlos beim Finanzamt | Kostenpflichtig beim Gewerbeamt |
Gewerbesteuer | Nein | Ja, bei Überschreiten des Freibetrags von 24.500 € pro Jahr |
Jahresabschluss | EÜR | Bilanz und GuV, ab 600.000 € Jahresumsatz oder 60.000 € Jahresgewinn |
IHK-Beitrag | Nein | Ja |
Kleinunternehmerregelung als Freiberufler – ist das möglich?
Die Kleinunternehmerregelung bietet den Vorteil, dass du keiner Umsatzsteuerpflicht unterliegst. Du musst also keine Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen ausweisen und diese auch nicht ans Finanzamt abführen. Das spart Zeitaufwand, da du keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben musst. Ein Preisvorteil ergibt sich jedoch nur bei Privatkunden. Andere Unternehmen können sich die Umsatzsteuer nämlich in Form der Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.
Darüber hinaus weist die Kleinunternehmerregelung auch Nachteile auf:
1. Du darfst bei Eingangsrechnungen keine Vorsteuer ziehen
Wenn du für deine Selbständigkeit Ausgaben tätigst, darfst du die auf den Rechnungen (z.B. für einen Laptop oder Software) ausgestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen.
2. Kleinunternehmer haben einen schlechteren Ruf
Kleinunternehmern lastet der Ruf an, „kleine Fische“ zu sein. Du wirst eventuell weniger ernst genommen und hast bei größeren Unternehmen schlechtere Chancen auf Aufträge.
Solltest du die Kleinunternehmerregelung nutzen wollen, ist dies als Freiberufler genauso möglich wie als Gewerbetreibender. Du kannst die Regelungen so lange nutzen, wie du folgende Voraussetzungen erfüllst:
Gewinn im aktuellen Jahr: Nicht mehr als 22.000 €
Gewinn im nächsten Jahr: Voraussichtlich nicht höher als 50.000 €
Anmeldung der Freiberuflichkeit beim Finanzamt
Du möchtest als IT-Berater oder Softwareentwickler schon im Studium freiberuflich durchstarten? Die Formalien sind zum Glück sehr einfach: Es reicht eine formlose Anmeldung beim Finanzamt. Im Anschluss erhältst du deine Steuernummer.
Problematisch ist die Anerkennung als Freiberufler. Der Grund: Nicht jeder Selbständige kann Freiberufler werden. Denn: Freiberuflichkeit ist aus der gesetzlichen Perspektive eher die Ausnahme als die Regel. Das heißt: Selbständige gelten eigentlich als Gewerbetreibende. Nur, wer gewisse Kriterien erfüllt, kann als Freiberufler anerkannt werden.
Zu diesen Kriterien gehören:
Ausübung eines typischen Berufs: Katalogberufe
Der Status als Freiberufler betrifft bestimmte Berufe, die sog. Katalogberufe. Diese werden in §18 Abs. 1 EStG aufgeführt:
- wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten
- Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
- Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte
- Vermessungsingenieure, Ingenieure und Architekten
- Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer und Steuerbevollmächtigte
- Handelschemiker
- Heilpraktiker, Dentisten und Krankengymnasten
- Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher und Übersetzer
- Lotsen
Zum Schluss wird noch auf ähnliche Berufe verwiesen, IT-Berufe werden jedoch nicht explizit erwähnt. Aber Kopf hoch: Trotzdem hast du die Möglichkeit, dass deine Tätigkeit als katalogähnlicher Beruf eingestuft wird. Der Anknüpfungspunkt ist mitunter der beratende Betriebswirt oder der Ingenieur. Du musst also im Regelfall eine „ingenieursähnliche“ Tätigkeit ausführen, um als IT-Freelancer anerkannt zu werden.
In der Rechtsprechung hat sich diesbezüglich viel getan. So können IT-Freelancer heute folgende Tätigkeiten durchführen:
- Hard- und Softwareentwicklung
- Netz- und Systemadministration
- Arbeiten an Firmennetzwerken (Aufbau, Wartung und Betreuung)
- Arbeiten an Betriebssystemen (Entwicklung und Anpassung für Kunden)
- Systemanpassungen
- Benutzerservice
- Beurteilung von Rechnernetzwerken bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit
- IT-Beratung (inklusive Erstellung von Gutachten)
- Bewertung der Energieeffizienz bestehender Systeme
Wichtig: Gewerbliche Tätigkeiten in diesem Bereich führen zum Verlust des Freiberufler-Status. Wenn du also zusätzlich noch Hardware verkaufst, verkompliziert sich die Situation.
Nachgewiesene Expertise im ausgeübten Beruf
Eine große Hürde als freiberuflicher Student im IT-Bereich besteht darin, dass ein gewisses Ausbildungsniveau gefordert wird. Die Rechtsprechung folgt dabei der Maßgabe, dass der Ausbildungsstand eigentlich dem des Katalogberufs entsprechen soll. Da die Verknüpfung über den Ingenieur erfolgt, wird dies schwierig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich passende Kenntnisse auch autodidaktisch anzueignen. Der Nachweis ist jedoch äußerst schwierig.
Hier sind mögliche Ansätze, die beim Nachweis helfen könnten:
- Eine abgeschlossene Ausbildung im IT-Bereich
- Zertifikate über abgeschlossene Lehrgänge und Seminare zu den Themen
- Referenzen von Kunden über den erfolgreichen Abschluss qualifizierter Arbeiten
Grundsätzlich ist es allerdings nicht leicht, gerade im IT-Bereich Freiberufler und Student zu sein. Es hängt von den individuellen Umständen und auch vom Wohlwollen des jeweiligen Sachbearbeiters der Finanzbehörden ab. In anderen Bereichen, wie künstlerischer oder journalistischer Tätigkeit erweist sich dies oft als einfacher.
Steuerlicher Rahmen: Grundfreibetrag und Betriebsausgaben als Freiberufler und Student
Als Freiberufler und Student wirst du steuerlich nicht anders behandelt als andere Steuerzahler. Das bedeutet: Sobald die Einnahmen den Grundfreibetrag von 11.604 € übersteigen, musst du diese versteuern.
Du hast jedoch die Möglichkeit deine Studiengebühren als Betriebsausgabe abzusetzen. Dies funktioniert jedoch nur, wenn es sich nicht um ein Erststudium (Erstausbildung) handelt. Hast du schon eine Ausbildung abgeschlossen, dann sind die Kosten für das Studium als Betriebsausgaben absetzbar.
Dabei setzt du im Idealfall folgende Kostenpunkte an:
- Studiengebühren und Semesterbeiträge (auch an privaten Hochschulen)
- Kosten für die Abschlussarbeit
- Fahrtkosten
- Arbeitsmittel
- Fachbücher und elektronische Literatur
Du studierst im Erststudium? In diesem Fall darfst du die Kosten als Sonderausgaben bis zu einem Maximalbetrag von 6.000 € pro Jahr absetzen.
Sozialversicherung als selbständiger Student
Auch die Sozialversicherung ist ein Thema, mit dem du dich sich als freiberuflicher Student auseinandersetzen solltest. Selbständige zahlen dabei nicht in die Arbeitslosen- und Rentenversicherung ein.
In Bezug auf die Kranken- und Pflegeversicherung erhalten Studierende Freiberufler den Sonderstatus „Student“. Je nach Art Ihrer Versicherung gelten dabei unterschiedliche Regelungen:
Familienversicherung über die Eltern
Du bist unter 25 Jahre alt und noch über deine Eltern familienversichert (gesetzliche Krankenkasse)? In diesem Fall darfst du während des Semesters maximal 505 € pro Monat verdienen. Überschreitest du allerdings diese Grenze, entfällt die Familienversicherung und du musst dich in einem studentischen Tarif versichern. Kostenpunkt: Zwischen 117 und 125 € pro Monat.
Studentische Krankenversicherung
Die studentische Krankenversicherung stellt eine günstige Möglichkeit der Absicherung dar. In diesen Genuss kommst du jedoch nur, wenn du deine Selbständigkeit nebenberuflich ausübst. Um dies zu beurteilen, ziehen Krankenkassen zwei verschiedene Kriterien heran:
- Maximale Wochenarbeitszeit von 20 Wochenstunden (in den Semesterferien geht auch mehr)
- Maximaler Verdienst von 607,50 € monatlich. 2025 wird die Grenze auf 637,50 € monatlich angehoben.
Solltest du diese Kriterien als Freiberufler und Student nicht erfüllen, musst du dich in einem teureren Tarif versichern.
Hinweis: Wenn du als Student freiberuflich tätig bist, steht dir auch die private Krankenversicherung offen. Gerade in jungen Jahren lohnen sich entsprechende Tarife.
Kindergeld und Bafög als studentischer Freiberufler
Du kannst als Student und Freiberufler arbeiten und trotzdem zusätzlich Bafög erhalten. Doch Achtung: Hier existieren recht strenge Verdienstgrenzen. Der maximal anrechnungsfreie Betrag liegt bei 5.050 € vor Steuern. Jeder Euro darüber hinaus wird auf die Bafög-Leistung angerechnet.
In Bezug auf das Kindergeld gelten für das Erststudium keinerlei Beschränkungen. Bis zum 25. Lebensjahr erhalten deine Eltern Kindergeld, solange du dich in deiner Erstausbildung befindest. Bei einem Zweitstudium gilt dies nur, solange die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt.
Überblick: Steuern und Sozialleistungen als Freiberufler im Studium
Besteuerung | Keine Sonderregelungen, Einkommensteuer ab einem Gewinn von 11.604 € pro Jahr |
Absetzbarkeit von Studiengebühren | Erststudium: maximal 6.000 € jährliche Sonderausgaben Zweitstudium: volle Absetzbarkeit als Werbungskosten |
Einkommensgrenze Krankenversicherung | Familienversicherung: bis zum 25. Lebensjahr, Grenze liegt bei 505 € pro Monat Studentische KV: bis max. 20 Stunden pro Woche, Grenze liegt bei 607,50 € monatlich (ab 2025: 637,50 € monatlich) |
Kindergeld (bis max. 25 Lebensjahr) | Erststudium: keine Einschränkungen Zweitstudium: bis max. 20 Stunden pro Woche |
Bafög | Anrechnungsfreier Maximalbetrag: 5.050 Euro pro Jahr |
Freiberufler & Student im IT-Bereich: Schwierig, aber machbar
Selbständigkeit bietet auch in der Studienzeit sehr viele Vorteile: Du kannst bereits erste Erfahrungen als Unternehmer sammeln, dir deine Arbeitszeit selbst einteilen und dir deine Kunden aussuchen. Doch gerade im IT-Bereich kann es eine Herausforderung sein, als Student freiberuflich zu arbeiten. Der Grund: Oft fehlen noch die akademischen Nachweise über eine fundierte Ausbildung. Kannst du diese gegenüber dem Finanzamt plausibel nachweisen, stehen die Chancen hingegen gut.
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Björn Brand
Björn ist Marketier aus Leidenschaft. In seiner Funktion als Redakteur verfolgt er das Ziel einen klaren Mehrwert für den tribeworks-Blog zu schaffen und diese in ihrem stressigen Alltag bestmöglich mit hilfreichen und interessanten Inhalten zu unterstützen. Als freiberuflicher Digital Marketing Consultant unterstützt er außerdem IT-Freelancer dabei, mit ihrer digitalen Präsenz passende Projektanfragen zu erhalten.
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